
Die römisch-katholische Lehre kennt aber zwei Formen der Ehe: die sakramentale und die natürliche. Die Eheschließung zwischen Christen ist nach katholischer Auffassung stets ein Sakrament. Der Ehebund wird, abgesehen von Sonderfällen, im Rahmen einer liturgischen Feier öffentlich bekundet. Das Ehesakrament spenden sich die Brautleute gegenseitig. Damit die Ehe von Katholiken gültig ist, muss sie einer bestimmten Form entsprechen (Formpflicht). Diese ist im Rahmen einer sogenannten Brautmesse, oder auch in einem Wortgottesdienst erfüllt. Eine nichtkatholische, aber christliche Ehe unterliegt nicht dieser Formpflicht. Demnach ist bereits eine standesamtliche Ehe von zwei Protestanten nach katholischem Verständnis eine gültige, sakramentale Ehe!
Bis zum 1. Januar 2009 konnte man in Deutschland nur kirchlich heiraten, wenn man zuvor standesamtlich getraut war. Mittlerweile ist aber auch ausnahmsweise eine rein kirchliche Trauung möglich, die zuvor beim Bischöflichen Ordinariat beantragt werden muss.
Bei „konfessionsverschiedenen Ehen“ besteht häufig das Bedürfnis nach einem ökumenischen Traugottesdienst. In unserer Erzdiözese Freiburg und der Evangelischen Landeskirche in Baden, gibt es hierzu einen eigens ökumenisch erarbeiteten Trauritus, der aber nur hier Gültigkeit hat.
Eine sakramentale Ehe, kann nach katholischem Verständnis nicht geschieden werden. Sie gilt bis zum Tod! Wenn aber ein Partner verwitwet ist, kann er wieder kirchlich heiraten.
Eine staatlich und möglicherweise auch kirchlich – mit Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit – geschlossene Ehe zwischen einer getauften und einer ungetauften Person bzw. zwischen zwei ungetauften Personen, wird nicht als eine sakramentale, sondern als natürliche Ehe angesehen (Naturehe). Eine gültig geschlossene, nicht sakramentale Ehe ist nach dem Kirchenrecht unter bestimmten Bedingungen auflösbar.
